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   BGH, 18.12.1984 - X ZB 14/84   

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https://dejure.org/1984,903
BGH, 18.12.1984 - X ZB 14/84 (https://dejure.org/1984,903)
BGH, Entscheidung vom 18.12.1984 - X ZB 14/84 (https://dejure.org/1984,903)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 1984 - X ZB 14/84 (https://dejure.org/1984,903)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Substantiierte Angabe der nach der Ansicht des Einsprechenden den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen - Zulässigkeit eines Einspruchs gegen eine Patentanmeldung - Beurteilung der Patentfähigkeit eines Anmeldungsgegenstandes - Behauptung des Fehlens eines erfinderischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG (1981) § 59 Abs. 1 Satz 4
    "Sicherheitsvorrichtung"; Anforderung an die Begründung des Einspruchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 93, 171
  • NJW 1986, 435 (Ls.)
  • MDR 1985, 406
  • GRUR 1985, 371
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.02.1972 - X ZB 6/71

    Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung eines Patents in den USA -

    Auszug aus BGH, 18.12.1984 - X ZB 14/84
    § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG 1981 stellt an die Zulässigkeit eines Einspruchs nur die Anforderung der substantiierten Angabe der nach der Ansicht des Einsprechenden den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen, nicht dagegen deren Subsumtion unter einen Rechtssatz oder deren Schlüssigkeit (Ergänzung zu BGH GRUR 1972, 592 - Sortiergerät).

    Zu Unrecht beruft sich der angefochtene Beschluß auf die Entscheidung des Senats "Sortiergerät" (GRUR 1972, 592).

  • BGH, 02.06.1977 - X ZB 11/76

    Anforderungen an die Bekanntmachung einer Patentanmeldung - Voraussetzungen für

    Auszug aus BGH, 18.12.1984 - X ZB 14/84
    Ob diese Tatsachen die begehrte Rechtsfolge - Versagung des Patents - rechtfertigen, betrifft nicht mehr die Frage der förmlichen Anforderungen an die Einspruchsschrift, sondern die Frage nach der Begründetheit des Einspruchs (BGH GRUR 1978, 99, 100 - Gleichstromfernspeisung).

    Für die von ihm zu treffende Entscheidung, inwieweit nach Ablauf der Einspruchsfrist in das Verfahren eingeführtes patenthinderndes Material zu berücksichtigen ist, wird das Beschwerdegericht auf die Grundsätze hingewiesen, die der Senat in seiner Entscheidung "Gleichstromfernspeisung" (GRUR 1978, 99) aufgestellt hat.

  • BGH, 05.02.1981 - X ZB 13/80

    Telekopie

    Auszug aus BGH, 18.12.1984 - X ZB 14/84
    Der Einspruch ist schriftlich eingelegt worden, und zwar mittels Fernschreibens, was als zulässig anzusehen ist; das bei dem Patentamt eingegangene Fernschreiben nicht die eigenhändige Unterschrift des Verfahrensbevollmächtigten der Einsprechenden trägt, beeinträchtigt die Wirksamkeit der Einspruchseinlegung nicht (BGHZ 79, 314, 316 [BGH 05.02.1981 - X ZB 13/80] - Telekopie).
  • BGH, 29.04.1997 - X ZB 13/96

    "Tabakdose"; Anforderungen an Darlegung einer Vorbenutzung

    Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG gehört das Erfordernis, die Tatsachen im einzelnen anzugeben, die den Einspruch rechtfertigen, zu den förmlichen Voraussetzungen eines Einspruchs (BGHZ 93, 171, 174 - Sicherheitsvorrichtung).
  • BGH, 24.03.1987 - X ZB 14/86

    "Streichgarn"; Anforderungen an Tatsachenvortrag bei Einspruch gegen ein

    Ob die von dem Einsprechenden insoweit im einzelnen vorzutragenden Tatsachen den begehrten Widerruf des Patents auch tatsächlich rechtfertigen, ist alsdann keine Frage der an die Einspruchsschrift zu stellenden förmlichen Anforderungen mehr, sondern eine solche der Begründetheit des Einspruchsvorbringens (vgl. die Senatsentscheidung vom 18. Dezember 1984 - X ZB 14/84 - GRUR 1985, 371, 372 - Sicherheitsvorrichtung).
  • BGH, 13.03.2003 - X ZB 4/02

    "Automatisches Fahrzeuggetriebe"; Anforderungen an die Begründung des Einspruchs

    Nach § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG gehört das Erfordernis, die Tatsachen im einzelnen anzugeben, die den Einspruch rechtfertigen, zu den förmlichen Voraussetzungen eines Einspruchs (BGHZ 93, 171, 174 - Sicherheitsvorrichtung).
  • BGH, 26.05.1988 - X ZB 10/87
    Ob die von dem Einsprechenden insoweit vorzutragenden Tatsachen den begehrten Widerruf des Patents auch tatsächlich rechtfertigen, ist alsdann keine Frage der an die Einspruchsschrift zu stellenden förmlichen Anforderungen mehr, sondern eine solche der Begründetheit des Einspruchsvorbringens (BGH GRUR 1987, 513, 514 - Streichgarn - unter Hinweis auf BGH GRUR 1985, 371, 372 - Sicherheitsvorrichtung).
  • BPatG, 26.10.2009 - 20 W (pat) 23/05
    Sie verwies insoweit auf die BGH-Entscheidungen "Tetraploide Kamille" (BGHZ 122, 144) und "Sicherheitsvorrichtung" (BGHZ 93, 171) sowie die BPatG-Entscheidungen "Leiterplattenbeschichtung" (BPatGE 47, 186) und "Türantrieb" (BPatGE 49, 202), aus denen sich ergebe, dass die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG anzugebenden Tatsachen auch in knapper Form und auf den Kern der Erfindung konzentriert vorgetragen werden könnten.

    In dem Beschluss "Sicherheitsvorrichtung" (BGHZ 93, 171) hat der Bundesgerichtshof unter Verweis auf seine "Sortiergerät"-Entscheidung klargestellt, dass den Erfordernissen an die Darlegung der Tatsachen im Einzelnen nicht genügt sei, wenn der Einspruch den technischen Zusammenhang zwischen dem Anmeldungsgegenstand und dem Inhalt der genannten Druckschriften offen lasse und es dem Anmelder und dem Patentamt überlasse, diesen Zusammenhang herzustellen und Folgerungen für die Beurteilung der Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes zu ziehen.

  • BPatG, 06.05.1999 - 6 W (pat) 13/97

    Umfang der Angaben der den Patent-Einspruch rechtfertigenden Tatsachen

    Gemäß § 59 Abs. 1 PatG gehört die Angabe der einzelnen Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen, zu dessen förmlichen Voraussetzungen (BGH GRUR 1985, 371 - Sicherheitsvorrichtung; BGH a.a.O. - Tabakdose).

    Jeder Einsprechende hat deshalb innerhalb der Einspruchsfrist substantiiert die Tatsachen vorzutragen, an Hand derer die Beteiligten erkennen können, ob und wann Schriften für die Öffentlichkeit zugänglich waren (ebenso BPatG BlPMZ 1990, 35; BPatGE 30, 40; 29, 69; BGH GRUR 1985, 371 - Sicherheitsvorrichtung).

  • BGH, 13.10.1987 - X ZB 24/86

    "Alkyldiarylphosphin"; Anforderungen an die Begründung des Einspruchs gegen ein

    Unter diesen Angaben ist nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats die Gesamtheit der Tatsachen zu verstehen, aus denen die von dem Einsprechenden begehrte Rechtsfolge, nämlich der Widerruf des erteilten Patents, hergeleitet wird; dabei haben sich diese Tatsachen an den gesetzlichen Widerrufsgründen zu orientieren, d.h. sie müssen einen sachlichen Bezug haben zu den in § 21 PatG genannten Tatbeständen, die gegebenenfalls den Widerruf des Patents ganz oder teilweise begründen; ob die von dem Einsprechenden insoweit im einzelnen vorgetragenen Tatsachen den begehrten Widerruf des Patents auch tatsächlich rechtfertigen, ist alsdann keine Frage der an die Einspruchsschrift zu stellenden förmlichen Anforderungen mehr, sondern eine solche der Begründetheit des Einspruchsvorbringens (vgl. BGH GRUR 1987, 513 - Streichgarn - unter Hinweis auf BGH GRUR 1985, 371, 372 - Sicherheitsvorrichtung).
  • BPatG, 19.04.2018 - 15 W (pat) 9/17

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Orthopädische Vorrichtung zur Korrektur

    Ob die Tatsachen den Widerruf auch tatsächlich rechtfertigen, ist alsdann keine Frage der an die Einspruchsschrift zu stellenden förmlichen Anforderungen mehr, sondern eine solche der Begründetheit (BGH, Beschl. v. 30. Juli 2009, Xa ZB 28/08 - Leistungshalbleiterbauelement; BGH, Beschl. v. 18. Dezember 1984, X ZB 14/84 - Sicherheitsvorrichtung; BGH, Beschl. v. 24. März 1987, X ZB 14/86 - Streichgarn).
  • BGH, 18.12.1984 - X ZB 9/84

    "Wärmeaustauscher"; Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren vor den

    Auch wenn das Beschwerdegericht diese Frage unzutreffend beantwortet haben sollte - vgl. hierzu die zur Veröffentlichung bestimmte Senatsentscheidung vom heutigen Tage - X ZB 14/84 -, würde doch damit allenfalls ein Beurteilungsfehler aufgezeigt, nicht aber das mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde angreifbare Fehlen einer Begründung.
  • BPatG, 22.04.2009 - 7 W (pat) 309/06
    Für die Zulässigkeit des Einspruchs spielt es aber keine Rolle mehr, ob die von dem Einsprechenden insoweit im einzelnen vorzutragenden Tatsachen den begehrten Widerruf des Patents auch tatsächlich rechtfertigen (vgl. BGH GRUR 1972, 592 ff. -Sortiergerät; GRUR 1985, 371, 372 -Sicherheitsvorrichtung), denn die mangelnde hinreichende Substantiierung des Tatsachenvortrags kann nicht daraus hergeleitet werden, dass das Einspruchsvorbringen über die vorgebrachten Tatsachen hinaus zusätzliche, überprüfbare Überlegungen oder Schlussfolgerungen vermissen lässt (vgl. BGH GRUR 1972, 592 ff. -Sortiergerät).
  • BPatG, 17.11.2005 - 17 W (pat) 44/03
  • BPatG, 25.09.2000 - 10 W (pat) 14/00
  • BPatG, 21.07.2009 - 6 W (pat) 313/09
  • BPatG, 05.11.2007 - 20 W (pat) 303/04
  • BPatG, 28.05.2001 - 10 W (pat) 77/00
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